Kaufen in Hypothek einer Immobilien in der Türkei |
Grundpfandrechte/Hypothek: Türkische Grundstücke können zur Besicherung von Verbindlichkeiten mit Hypotheken belastet werden. Durch eine Hypothek kann eine beliebige, gegenwärtige, zukünftig entstehende oder wahrscheinlich entstehende Forderung gesichert werden. Das mit der Hypothek zu belastende Grundstück muss nicht im Eigentum des Schuldners stehen (Art. 881 TZGB). Wird ein Grundstück mit einer Hypothek belastet, kann die Hypothek auch in ausländischer Währung in das Grundbuch eingetragen werden (vgl. Art. 851 TZGB). Für Fremdwährungskredite von im Inland oder im Ausland tätigen Kreditanstalten kann auch ein Grundpfandrecht in ausländischer Währung als Sicherheit bestellt werden. Dabei wird der Betrag jeder Rangstelle, in der Währung angezeigt, in der die zu sichernde Forderung vereinbart ist. Jedoch kann auf einer Rangstelle kein Grundpfand unter Verwendung mehrerer Währungen bestellt werden. Im Falle des Freiwerdens der Rangstelle eines Grundpfandes über fremde Währung, kann ein neues Pfandrecht im Gegenwert des alten Pfandrechts zum Eintragungsdatum in türkischer oder anderer Währung bestellt werden. Entsprechend kann beim Freiwerden der Rangstelle eines Grundpfandrechts in türkischer Währung, an dessen Stelle ein Pfandrecht in Fremdwährung mit dessen zum Eintragungsdatum gültigen Gegenwert treten. Zur Berechnung des Gegenwerts von ausländischem oder türkischem Geld sind die Ankauf-Devisenkursdaten der Zentralbank der Republik Türkei des Rechnungstages zugrunde zu legen. Kredite türkischer Banken werden problemlos eingetragen. In bezug auf Hypotheken zugunsten ausländischer Kreditinstitute ist die früher erforderliche Genehmigung des Staatssekretariats für den Außenhandel nicht mehr erforderlich. Jedoch bedürfen zu sichernde ausländische Kreditverträge bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr der Bekanntgabe an die frühere Genehmigungsbehörde. Bei kürzeren Laufzeiten besteht keine Bekanntgabepflicht. |